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Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro monatlich – und warum er so oft ungenutzt verfällt

Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • 131 Euro monatlich (1.572 Euro jährlich) stehen allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu – zusätzlich zum Pflegegeld, nicht statt ihm
  • Das Geld wird nicht bar ausgezahlt: Sie gehen in Vorkasse, reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag erstattet
  • Ungenutzte Beträge verfallen nicht sofort – sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch abgerechnet werden

Jedes Jahr verfällt ein Teil des Entlastungsbetrags. Nicht weil ihn niemand braucht – sondern weil kaum jemand weiß, was damit erlaubt ist und wer als anerkannter Anbieter gilt. 131 Euro monatlich, 1.572 Euro im Jahr. Für viele Familien liegt das Geld auf dem Papier und wird nie abgerufen.

Dabei ist der Entlastungsbetrag eine der wenigen Pflegekassenleistungen, die schon ab Pflegegrad 1 greifen – also auch dann, wenn es noch kein Pflegegeld gibt. Dieser Artikel erklärt, was erlaubt ist, wie die Abrechnung funktioniert und wie Sie nicht genutztes Geld noch retten können.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für alle, die zuhause gepflegt werden und einen anerkannten Pflegegrad haben. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 Euro pro Monat – angehoben von den vorherigen 125 Euro. Dieser Betrag gilt unverändert im gesamten Jahr 2026.

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Im Unterschied zum Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht bar ausgezahlt. Es ist eine zweckgebundene Leistung: Die Pflegekasse erstattet Ihnen Kosten für bestimmte anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote – nachdem Sie die Rechnung eingereicht haben.

Außerdem entsteht der Anspruch automatisch mit dem Pflegegrad – Sie müssen ihn nicht separat beantragen. Die Frage ist nur, ob Sie ihn auch nutzen.

Der Entlastungsbetrag wird nicht angerechnet auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Verhinderungspflege. Er kommt vollständig zusätzlich dazu. Wer also Pflegegrad 3 hat und 599 Euro Pflegegeld bezieht, hat darüber hinaus noch 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat.

Noch kein Pflegegrad? Ohne ihn gibt es keinen Entlastungsbetrag. Wie der Antrag funktioniert: Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.

Wofür kann ich ihn verwenden?

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Erlaubt sind Leistungen, die entweder pflegende Angehörige entlasten oder die Selbstständigkeit und Teilhabe der pflegebedürftigen Person fördern. Das klingt abstrakt – konkret bedeutet es:

Alltagsbegleitung und Betreuung:

  • Stundenweise Betreuung zuhause durch einen anerkannten Betreuungsdienst
  • Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaft leisten, gemeinsame Aktivitäten
  • Betreuungsgruppen (z.B. für Menschen mit Demenz)
  • Tagespflege und Kurzzeitpflege

Haushaltshilfe und Alltagsunterstützung:

  • Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Kochen
  • Einkäufe erledigen oder begleiten
  • Fahrdienste zu Arztterminen, Apotheke, Friseur, Behörden
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten

Wichtig: Die Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Das gilt für Pflegedienste, Betreuungsvereine und Sozialstationen fast immer automatisch. Bei privaten Helferinnen oder Nachbarschaftsdiensten lohnt eine kurze Rückfrage bei der Pflegekasse.

Den Entlastungsbetrag können Sie auch für Tagespflege und Kurzzeitpflege nutzen – zusätzlich zu deren eigenen Leistungsbudgets. Das erhöht den verfügbaren Spielraum erheblich.

Wofür gilt er nicht?

Hier gibt es Grenzen, die im Alltag oft missverstanden werden:

  • Professionelle Körperpflege durch ambulante Pflegedienste – diese Leistungen laufen über das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI), nicht über den Entlastungsbetrag
  • Direkte Barauszahlung – das Geld landet nie ungezweckgebunden auf dem Konto
  • Einkäufe von Produkten oder Hilfsmitteln – für Verbrauchsmaterialien gibt es die 42 Euro Pflegehilfsmittel-Pauschale
  • Hauptpflegende Angehörige als Leistungserbringer – wer die primäre Pflegeperson ist, kann nicht gleichzeitig für den Entlastungsbetrag abrechnen
  • Medizinische Leistungen – Arztbesuche selbst sind keine Entlastungsleistung

Im Zweifel einfach bei der Pflegekasse nachfragen – die Auskunft ist kostenlos und verbindlich. Alternativ nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unter 0800 101 8800.

Wie funktioniert die Abrechnung?

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Es gibt zwei Wege:

Weg 1 – Direktabrechnung: Viele anerkannte Anbieter (Pflegedienste, Betreuungsvereine) rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorfinanzieren – der Anbieter kümmert sich um alles. Das ist der bequemste Weg.

Weg 2 – Kostenerstattung: Sie bezahlen den Anbieter selbst, sammeln die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet den Betrag bis zur monatlichen Obergrenze von 131 Euro. Die Rechnung muss enthalten: Name und Adresse des Anbieters, Datum und Art der Leistung, Dauer und Betrag.

Beide Wege funktionieren – sprechen Sie mit Ihrem Anbieter, welchen er bevorzugt.

Was nicht funktioniert: Das Budget monatsweise „ansparen“ und dann auf einmal abrechnen geht nicht – es gibt eine Jahresobergrenze von 1.572 Euro, aber die Leistungen müssen tatsächlich erbracht worden sein. Man kann nicht einfach Rechnungen sammeln ohne tatsächliche Leistung dahinter.

Die Übertragungsregel: Geld retten statt verfallen lassen

Das Wichtigste, das viele nicht wissen: Ungenutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nicht am 31. Dezember. Sie können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden.

Wer also im Jahr 2025 nur 60 von 131 Euro monatlich genutzt hat, hat noch bis zum 30. Juni 2026 Zeit, den verbleibenden Restbetrag durch tatsächliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Danach verfällt er endgültig.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn Sie merken, dass Ihr Entlastungsbetrag bisher kaum genutzt wurde, ist das kein Grund zur Resignation – prüfen Sie, was noch abgerechnet werden kann. Eine Haushaltshilfe, Betreuungsbesuche, Begleitungen – viele dieser Leistungen können auch nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Rechnungen noch vorliegen.

Sich eine Auszeit zu nehmen durch Verhinderungspflege ist eine weitere Möglichkeit, den Entlastungsbetrag sinnvoll einzusetzen. Wie das zusammenspielt, erklärt der Artikel Verhinderungspflege beantragen. Wer dauerhaft unter hoher Pflegelast steht und überlegt, wo er Unterstützung findet, sollte auch den Artikel Pflege-Burnout erkennen lesen – der Entlastungsbetrag ist eines der Mittel, die genau dafür gedacht sind.

Häufige Fragen

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für eine Putzhilfe aus dem privaten Umfeld nutzen?

Nur wenn die Person als Anbieter von Entlastungsleistungen nach Landesrecht anerkannt ist. Nachbarn oder Bekannte, die informal helfen, können in der Regel nicht direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wer regelmäßig Entlastungsleistungen erbringen möchte, kann sich beim zuständigen Landesverband informieren, wie eine Anerkennung möglich ist.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch wenn ich keinen ambulanten Pflegedienst habe?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist unabhängig davon, ob Sie einen Pflegedienst nutzen oder rein durch Angehörige gepflegt werden. Er steht allen häuslich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu – als eigenständige Leistung.

Darf ich den Entlastungsbetrag für Tagespflege nutzen?

Ja. Tagespflege kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden – zusätzlich zum eigenen Tagespflege-Budget. Das erhöht den verfügbaren Spielraum erheblich. Fragen Sie Ihre Tagespflegeeinrichtung, wie sie abrechnet.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus kommt?

Der Anspruch besteht weiterhin – er entsteht mit dem Pflegegrad und nicht mit dem tatsächlichen Bezug. Allerdings können während eines stationären Aufenthalts keine Entlastungsleistungen für zuhause in Anspruch genommen werden. Der Betrag läuft einfach weiter und kann nach Entlassung genutzt werden. Die Jahresobergrenze wird nicht durch Krankenhausaufenthalte erhöht.

Quellen

  • Gesetze im Internet: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag; §§ 45a, 45c SGB XI – gesetze-im-internet.de
  • Verbraucherzentrale Berlin: Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – verbraucherzentrale-berlin.de
  • Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung – bundesgesundheitsministerium.de

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Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: Februar 2026

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