Pflegegeld 2026: Alle Beträge nach Pflegegrad – und was viele nicht wissen
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld 2026: 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4), 990 Euro (PG 5) – keine Erhöhung gegenüber 2025
- Pflegegeld ist nur eine von mehreren Leistungen – Entlastungsbetrag (131 Euro), Pflegehilfsmittel (42 Euro) und Verhinderungspflege kommen unabhängig davon hinzu
- Wichtig: Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche abrufen – sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden
Inhalt
Pflegegrad 3. 599 Euro Pflegegeld. Die meisten Familien kennen diese Zahl. Was deutlich weniger wissen: Auf demselben Pflegegrad liegen noch mindestens drei weitere Leistungen, auf die gleichzeitig Anspruch besteht – und die nicht automatisch ausgezahlt werden.
Dieser Artikel erklärt, was Pflegegeld ist, wie hoch es 2026 nach Pflegegrad ist – und welche Leistungen viele Familien zusätzlich ungenutzt lassen.
Was ist Pflegegeld – und wer bekommt es?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder anderen nahestehenden Menschen gepflegt werden. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen – nicht an die pflegende Person.
Das Pflegegeld ist kein Lohn für die Pflegeperson. Es ist eine pauschale Sozialleistung, die der pflegebedürftigen Person die Möglichkeit gibt, die Pflege selbst zu organisieren und zu finanzieren – auch als Dankeschön oder Anerkennung an die pflegende Person weiterzugeben.
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege überwiegend durch eine nicht-professionelle Person erfolgt. Wird ausschließlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, gibt es kein Pflegegeld, sondern Pflegesachleistungen. Eine Kombination ist möglich – dazu weiter unten mehr.
Alle Beträge 2026 nach Pflegegrad
Die Pflegegeldbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Für das Jahr 2026 gelten dieselben Beträge unverändert weiter. Eine erneute Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Pflegesachleistungen / Monat |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |

Die Beträge gelten bundesweit einheitlich – unabhängig von Bundesland, Pflegekasse oder privatem/gesetzlichem Versichertenstatus. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt.
Was bekommt Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das heißt aber nicht, dass es keine Unterstützung gibt:
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich – für anerkannte Entlastungsangebote, Alltagsbegleitung oder Betreuungsdienste
- Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich – Handschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und weitere Verbrauchsmaterialien
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 Euro je Maßnahme – Haltegriffe, barrierefreie Umbauten
- Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Wer noch keinen Pflegegrad hat oder nur Pflegegrad 1, sollte prüfen, ob ein höherer Grad möglich ist. Wie der Antrag funktioniert: Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.
Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren

Wer sowohl einen ambulanten Pflegedienst als auch private Pflege durch Angehörige nutzt, kann beide Leistungen anteilig kombinieren – das nennt sich Kombipflege (§ 38 SGB XI).
Die Regel: Wenn Sie X Prozent des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst nutzen, erhalten Sie (100 – X) Prozent des Pflegegelds. Ein Beispiel für Pflegegrad 3:
- Pflegedienst nutzt 50% der Sachleistungen (748,50 Euro von 1.497 Euro)
- Sie erhalten 50% des Pflegegelds: 299,50 Euro
- Gesamt: 1.048 Euro für die Pflege im Monat
Kombipflege ist oft sinnvoll: Der Pflegedienst übernimmt körpernahe Pflege (Waschen, Wundversorgung), Angehörige begleiten den Alltag. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse auf die genaue Abrechnung an – sie ist gesetzlich zur Beratung verpflichtet.
Beratungsbesuche – die unterschätzte Pflicht

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht (also keinen Pflegedienst nutzt), ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Ein Pflegeberater oder Pflegedienst kommt dazu nach Hause und überprüft die Pflegesituation.
Die Pflichtintervalle:
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal
Wird der Beratungsbesuch nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder vorübergehend einbehalten. Das wird im Alltag häufig übersehen – und führt dann zu unangenehmen Überraschungen auf dem Kontoauszug.
Die Beratungsbesuche sind kostenlos und müssen von der Pflegeperson aktiv angefragt werden. Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach zugelassenen Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder nutzen Sie compass-pflegeberatung.de.
Welche Leistungen kommen noch dazu?
Pflegegeld ist nur ein Teil des Leistungspakets. Diese Leistungen stehen zusätzlich zu und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet:
- Entlastungsbetrag: 131 Euro/Monat (ab PG 1) – für Alltagsunterstützung, Betreuung, Entlastungsangebote. Kann angespart und ins Folgejahr übertragen werden
- Pflegehilfsmittel: 42 Euro/Monat (ab PG 1) – Handschuhe, Desinfektion, Einlagen und weitere Verbrauchsmaterialien. Separat zu beantragen, Details im Artikel Pflegehilfsmittel beantragen
- Verhinderungspflege: bis 3.539 Euro/Jahr (ab PG 2, kombiniert mit Kurzzeitpflege) – wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder Urlaub macht. Details im Artikel Verhinderungspflege beantragen
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 Euro je Maßnahme (ab PG 1) – Haltegriffe, barrierefreier Umbau
- Tages- und Nachtpflege (eigenes Budget, keine Anrechnung auf Pflegegeld)
Viele dieser Leistungen werden nicht automatisch beantragt. Wer sich nicht aktiv informiert, lässt bares Geld liegen.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein. Die letzte Erhöhung um 4,5 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2025. Die Beträge gelten unverändert im gesamten Jahr 2026. Die nächste gesetzlich vorgesehene Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant und orientiert sich dann an der Kerninflationsrate der Vorjahre.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Pflegegeld ist steuerfrei. Es muss weder in der Einkommensteuererklärung angegeben werden noch löst es Steuerpflichten aus – weder für die pflegebedürftige Person noch für die pflegende Person, wenn das Pflegegeld weitergegeben wird.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus kommt?
Das Pflegegeld wird für die ersten vier Wochen eines stationären Aufenthalts (Krankenhaus oder Reha) in voller Höhe weitergezahlt. Ab der fünften Woche entfällt es für die Dauer des Aufenthalts. Bei kurzem Aufenthalt besteht also kein Einkommensverlust.
Kann die Pflegekasse das Pflegegeld nachträglich zurückfordern?
In Ausnahmefällen ja – zum Beispiel wenn ein Pflegegrad nachträglich herabgestuft wird oder wenn das Pflegegeld für einen Zeitraum gezahlt wurde, in dem kein Anspruch bestand (z.B. bei dauerhafter stationärer Unterbringung). Reguläre Zahlungen bei korrekt anerkanntem Pflegegrad werden nicht zurückgefordert.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld; § 38 SGB XI – Kombipflege – gesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegestärkungsgesetze und PUEG – bundesgesundheitsministerium.de
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2024 – destatis.de
Ratgeber-Tipps
Verhinderungspflege beantragen: Ihre Auszeit auf Kosten der KasseWer Pflegegeld bezieht, hat gleichzeitig Anspruch auf bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege – also eine Vertretung, wenn Sie selbst ausfallen oder Urlaub brauchen.→ Zum Artikel Pflegehilfsmittel beantragen: Die 42 Euro pro Monat nutzenZusätzlich zum Pflegegeld gibt es 42 Euro monatlich für Handschuhe, Desinfektion und weitere Verbrauchsmaterialien – ab Pflegegrad 1, komplett von der Kasse.→ Zum ArtikelTransparenzhinweis: Diese Seite enthält Partnerlinks. Wenn Sie über einen unserer Links kaufen, erhalten wir eine kleine Provision – ohne Mehrkosten für Sie. Das hilft uns, diesen Ratgeber kostenlos anzubieten. Unsere Empfehlungen sind davon unabhängig.
Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: Februar 2026
