Pflegegeld und Steuern: Was pflegende Angehörige wissen müssen
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld ist für den Empfänger steuerfrei – es muss weder angegeben noch versteuert werden
- Pflegepauschbetrag: bis zu 1.800 Euro Steuerentlastung jährlich für pflegende Angehörige – die meisten beantragen ihn nicht
- Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden – aber nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt
Inhalt
Steuererklärung – genau jetzt, in diesen Wochen, werden sie ausgefüllt. Und die meisten pflegenden Angehörigen verschenken dabei bares Geld: weil sie nicht wissen, dass sie den Pflegepauschbetrag beantragen können. Oder weil sie glauben, das Pflegegeld müsse versteuert werden. Oder weil niemand ihnen erklärt hat, was als außergewöhnliche Belastung zählt.
Dieser Artikel klärt die wichtigsten Steuerfragen für pflegende Angehörige und Menschen mit Pflegebedarf – ohne Steuerjargon, aber mit konkreten Zahlen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Orientierung, keinen steuerlichen Rat. Bei komplexen Situationen oder größeren Beträgen lohnt sich ein Termin beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Pflegegeld: Steuerfrei für den Empfänger
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI), das die Pflegekasse an den Pflegebedürftigen zahlt, ist nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei. Es muss in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden und löst keine Steuerpflicht aus – weder für die pflegebedürftige Person noch für pflegende Angehörige, wenn das Pflegegeld als Anerkennung weitergegeben wird.
Das gilt auch, wenn das Pflegegeld ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergeleitet wird. Solche Zahlungen sind bis zu einer Grenze von 924 Euro monatlich (§ 3 Nr. 36 EStG) steuerfrei – vorausgesetzt, die Pflege ist notwendig und die pflegende Person führt sie nicht beruflich oder hauptamtlich aus.
Pflegepauschbetrag: Der größte unterschätzte Steuervorteil

Der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist für viele pflegende Angehörige die wertvollste Steuerposition – und gleichzeitig eine der am wenigsten bekannten. Er kann von der Person geltend gemacht werden, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegt, ohne dafür bezahlt zu werden.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags:
- Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro pro Jahr
Diese Beträge mindern direkt das zu versteuernde Einkommen – ohne dass einzelne Belege nachgewiesen werden müssen. Das ist der entscheidende Vorteil: keine Quittungen sammeln, keine Fahrtkosten einzeln aufführen. Einmal eintragen, fertig.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag:
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Die Pflege wird in der häuslichen Umgebung geleistet – in der Wohnung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen
- Die pflegende Person erhält für die Pflege kein Entgelt – oder nur das weitergeleitete Pflegegeld bis zur Steuerfreigrenze
- Die gepflegte Person lebt nicht vollständig im Pflegeheim
Wenn mehrere Personen pflegen: Pflegen z.B. zwei Geschwister gemeinsam, wird der Pauschbetrag aufgeteilt – je nach zeitlichem Anteil der Pflege. Das muss in der Steuererklärung entsprechend angegeben werden.
Einzutragen ist der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung unter „Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art“ – im ELSTER-Formular oder auf dem Papierformular anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Wer selbst erhebliche Pflegekosten trägt – für den eigenen Pflegebedarf oder den eines nahen Angehörigen – kann diese nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das gilt für Kosten, die zwangsläufig entstehen und die die zumutbare Belastung übersteigen.
Was absetzbar ist:
- Kosten für einen ambulanten Pflegedienst (soweit nicht von der Pflegekasse erstattet)
- Eigenanteile für Kurzzeitpflege oder stationäre Pflege
- Fahrtkosten zu Arztterminen, Therapien, Krankenhausbesuchen (30 Cent/km)
- Pflegehilfsmittel und Medikamente (soweit nicht erstattet)
- Umbaukosten für Barrierefreiheit (soweit nicht durch Pflegekasse gefördert)
Das Problem mit der zumutbaren Belastung: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst steuerlich aus, wenn die Kosten eine einkommens- und familienstandsabhängige Grenze (1-7% des Einkommens) überschreiten. Bei mittleren Einkommen bedeutet das: erst wenn die Pflegekosten mehrere Tausend Euro im Jahr erreichen, entsteht tatsächlich ein steuerlicher Vorteil.
Deswegen ist für viele Pflegende der Pflegepauschbetrag (ohne Beleg-Nachweispflicht) die effektivere Option. Beides gleichzeitig ist jedoch möglich und sinnvoll.
Was der Pflegebedürftige selbst absetzen kann
Pflegebedürftige Personen haben eigene steuerliche Möglichkeiten – unabhängig davon, wer die Pflege leistet:
Behinderungspauschbetrag (§ 33b EStG): Menschen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können je nach Grad der Beeinträchtigung einen Pauschbetrag geltend machen. Bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis beträgt dieser bis zu 7.400 Euro pro Jahr – ein erheblicher Betrag.
- Merkzeichen H (hilflos): 7.400 Euro Pauschbetrag
- Grad der Behinderung (GdB) 100: 2.840 Euro
- GdB 80: 1.140 Euro
- GdB 50: 384 Euro
Haushaltshilfe (§ 35a EStG): Wer einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann 20% der Aufwendungen (bis 4.000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom Einkommen. Voraussetzung: Zahlung per Überweisung, keine Barzahlung.
Welche Belege Sie sammeln sollten
Auch wenn der Pflegepauschbetrag ohne Einzelbelege gilt – für außergewöhnliche Belastungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen brauchen Sie Nachweise. Diese sollten Sie das ganze Jahr über sammeln:
- Rechnungen vom Pflegedienst und Zahlungsbelege (Kontoauszüge)
- Eigenanteilsbescheide von Pflegekasse und Krankenkasse
- Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen der Fahrten zu Arztterminen
- Pflegegeld-Bescheide der Pflegekasse
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über den Pflegegrad (für die Pauschbeträge)
- Apothekenkassenbons für nicht erstattete Medikamente
Das Finanzamt kann diese Belege nachfordern – sie müssen nicht automatisch eingereicht werden, sollten aber zehn Jahre aufbewahrt werden.
Häufige Fragen
Muss ich das Pflegegeld in meiner Steuererklärung angeben?
Nein – wenn Sie der Pflegebedürftige sind und das Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, ist es steuerfrei und muss nicht angegeben werden. Wenn Sie als pflegende Person Pflegegeld vom Pflegebedürftigen weitergeleitet bekommen: bis 924 Euro monatlich ebenfalls steuerfrei, kein Eintrag nötig. Nur wenn das weitergeleitete Pflegegeld diese Grenze überschreitet, sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Kann ich den Pflegepauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen gleichzeitig beantragen?
Ja. Beides gleichzeitig ist möglich und sinnvoll. Der Pflegepauschbetrag deckt den Grundaufwand pauschal ab, außergewöhnliche Belastungen erfassen zusätzliche konkrete Kosten. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Kombination günstiger ist – Sie müssen das nicht selbst berechnen.
Gibt es steuerliche Vorteile, wenn ich meine pflegebedürftige Mutter bei mir aufnehme?
Ja, unter Umständen. Wenn Sie Ihre Mutter in Ihren Haushalt aufnehmen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen, können Sie die Kosten als Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einkommen der Mutter, ihrem Pflegegrad und der Haushaltssituation ab – hier empfiehlt sich ein Steuerberater.
Lohnt sich die Steuererklärung bei niedrigem Einkommen überhaupt?
Ja, besonders für Pflegende. Der Pflegepauschbetrag wirkt sich auch bei niedrigem Einkommen aus, da er das zu versteuernde Einkommen mindert. Wer wenig verdient und ohnehin kaum Steuern zahlt, profitiert zwar weniger – aber ein Lohnsteuerhilfeverein kann kostenlos prüfen, ob sich die Erklärung lohnt. In vielen Fällen gibt es eine Erstattung.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 33b EStG – Pauschbeträge; § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen – gesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: § 3 Nr. 1a, Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit Pflegegeld – gesetze-im-internet.de
- Bundesfinanzministerium: Steuerliche Informationen für pflegende Angehörige – bundesfinanzministerium.de
- Verbraucherzentrale: Steuerliche Erleichterungen für Pflegende – verbraucherzentrale.de
Ratgeber-Tipps
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Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: April 2026
