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Pflegeperson bei der Rentenversicherung anmelden: Kostenlos Rentenpunkte sichern

Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt, hat Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge – vollständig auf Kosten der Pflegekasse
  • Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Rentenpunkte
  • Den Antrag stellt man bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen – rückwirkend ist nur begrenzt möglich, also so früh wie möglich beantragen

§ 44 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, für pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Artikel erklärt, was nötig ist und wie man diesen Anspruch in Anspruch nimmt.

Wer hat Anspruch?

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Der Anspruch steht pflegenden Personen zu, die nicht für ihre Pflegetätigkeit bezahlt werden – also typischerweise Ehepartner, Kinder, Geschwister oder Freunde, die zuhause pflegen. Professionelle Pflegekräfte, die für ihre Arbeit entlohnt werden, sind ausgeschlossen.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

  • Einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen
  • Die Pflege in der häuslichen Umgebung leisten (eigener Haushalt oder Haushalt des Pflegebedürftigen)
  • Mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage
  • Nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind

Das Wort „naher Angehöriger“ ist weit gefasst: Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern, Enkel – auch Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Voraussetzungen im Detail

Pflegegrad 2 oder höher

Mindestens 10 Stunden / 2 Tage pro Woche

Die Pflegezeit muss mindestens 10 Stunden wöchentlich betragen, verteilt auf mindestens 2 Tage. Einmalige intensive Pflegeeinsätze zählen nicht. Wer z.B. nur am Wochenende zur Mutter fährt und 6 Stunden pflegt, erfüllt die Mindestvoraussetzung nicht. Wer werktags täglich 2 Stunden pflegt und am Wochenende zusätzlich – schon.

Höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche

Vollzeitbeschäftigte mit einer 40-Stunden-Woche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wer seine Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert – z.B. durch Pflegezeit oder Familienpflegezeit – erfüllt die Voraussetzung. Teilzeitbeschäftigte unter 30 Stunden sind direkt anspruchsberechtigt.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge?

Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen: Je höher der Pflegegrad, desto höher der Beitrag, desto mehr Rentenpunkte entstehen. Die Pflegekasse errechnet die Beitragshöhe anhand eines gesetzlich festgelegten Entgelts, das sich an der Pflegeschwere orientiert.

Da die konkreten Eurobeträge sich mit Beitragssatzänderungen und Rechengrundlagen jährlich leicht verschieben können, empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die aktuellen Werte. Als grober Orientierungswert: Bei Pflegegrad 2 entstehen einige Zehner Euro monatlich an Rentenbeiträgen, bei Pflegegrad 4 und 5 deutlich mehr – über mehrere Jahre addiert sich das zu spürbaren Rentenansprüchen.

Wichtig: Wer bereits selbst rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, bekommt die Pflegeperson-Beiträge zusätzlich gutgeschrieben. Es entsteht keine Doppelversicherung, sondern eine Ergänzung.

Wie beantragen – Schritt für Schritt

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  1. Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen – nicht bei der eigenen Krankenkasse. Die Pflegekasse ist zuständig und zahlt die Beiträge direkt an den Rentenversicherungsträger. Formlos schriftlich oder telefonisch anfragen, viele Kassen haben eigene Formulare
  2. Angaben machen zur Pflegesituation: Name und Pflegegrad des Pflegebedürftigen, Umfang der Pflegezeit pro Woche, eigene Arbeitsstunden pro Woche, Rentenversicherungsnummer
  3. Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft und bestätigt schriftlich, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
  4. Beiträge laufen automatisch: Solange die Pflegesituation besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Pflegekasse die Beiträge monatlich an die Deutsche Rentenversicherung

Rückwirkend möglich? Ja – aber nur begrenzt. Der Antrag kann rückwirkend für maximal 3 Monate vor Antragstellung gestellt werden. Wer seit Jahren pflegt und noch nie einen Antrag gestellt hat, verliert all diese Jahre ohne Rückforderungsmöglichkeit. Deshalb: so früh wie möglich beantragen.

Kombination mit eigener Erwerbstätigkeit

Die häufigste Situation: Die pflegende Person arbeitet 20-30 Stunden, pflegt daneben. Das ist ausdrücklich möglich – die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse ergänzen die eigenen Rentenbeiträge aus der Erwerbstätigkeit.

Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, um die Pflege zu ermöglichen und dabei unter die 30-Stunden-Grenze zu kommen: Das Pflegezeitgesetz bietet einen gesetzlichen Anspruch auf Stundenreduzierung in Betrieben ab 26 Mitarbeitern. Details: Pflegezeit beantragen: Rechte und Möglichkeiten.

Was nicht gilt – häufige Irrtümer

  • „Ich bin selbstständig, also habe ich keinen Anspruch.“ Falsch. Auch Selbstständige und Freiberufler können den Anspruch geltend machen – allerdings nur wenn sie gesetzlich rentenversichert sind oder freiwillig einzahlen. Für private Rentenversicherungen gilt der Anspruch nicht. Selbstständige sollten die Deutsche Rentenversicherung direkt kontaktieren
  • „Ich pflege nur am Wochenende, das reicht nicht.“ Wenn der Pflegeumfang samstags und sonntags zusammen mehr als 10 Stunden auf mindestens 2 Tage verteilt sind, kann das ausreichen. Aber: 2 Tage bedeutet nicht 2 Wochentage – es zählen alle 7 Tage
  • „Ich pflege schon lange – jetzt lohnt sich der Antrag nicht mehr.“ Doch. Selbst wenn vergangene Jahre nicht rückwirkend geltend gemacht werden können: Jeder weitere Monat, in dem gepflegt wird, zählt ab dem Antragsdatum
  • „Mein Mann bekommt das Pflegegeld – das reicht für die Rente.“ Pflegegeld und Rentenversicherungsbeiträge sind unabhängig voneinander. Beides kann gleichzeitig bestehen

Häufige Fragen

Was passiert mit den Rentenbeiträgen, wenn der Pflegebedürftige stirbt?

Die Beitragszahlung durch die Pflegekasse endet mit dem Tod des Pflegebedürftigen oder wenn die Pflege aus anderen Gründen endet. Die bis dahin eingezahlten Beiträge bleiben aber auf dem Rentenkonto – sie werden nicht zurückgefordert. Die Ansprüche aus der Rentenversicherung bestehen weiterhin.

Kann ich als Ehepartner den Anspruch geltend machen, auch wenn wir zusammen wohnen?

Ja, ausdrücklich. Ehepartner, die den anderen pflegen, sind klassische Anspruchsberechtigte nach § 44 SGB XI. Die gemeinsame Wohnung ist dabei kein Hinderungsgrund – sie ist sogar eine der Grundvoraussetzungen (häusliche Pflege).

Wird der Anspruch automatisch geprüft wenn ein Pflegegrad beantragt wird?

Nein. Der Pflegegrad und die Rentenversicherung für pflegende Angehörige sind zwei verschiedene Verfahren. Der Pflegegrad wird automatisch von der Pflegekasse beschieden – die Rentenversicherung für die Pflegeperson muss separat beantragt werden. Das passiert nicht automatisch.

Muss ich Steuern auf die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse zahlen?

Nein. Die Beiträge, die die Pflegekasse an die Rentenversicherung zahlt, sind keine Einkünfte für die pflegende Person und müssen nicht versteuert werden. Die zukünftige Rente, die daraus entsteht, unterliegt dann den normalen Rentenbesteuerungsregeln.

Quellen

  • Gesetze im Internet: § 44 SGB XI – Rentenversicherung der Pflegepersonen – gesetze-im-internet.de
  • Deutsche Rentenversicherung: Informationen für pflegende Angehörige – deutsche-rentenversicherung.de
  • Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung – bundesgesundheitsministerium.de

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Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: Mai 2026

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