Pflegezeit und Familienpflegezeit: Ihre Rechte als berufstätige Pflegeperson
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung – Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden pro Woche) – in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Tage für akute Pflegesituationen, gilt für alle Betriebe, mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse
Inhalt
Das Pflegezeitgesetz gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, bis zu sechs Monate für die Pflege eines Angehörigen freigestellt zu werden. Die meisten wissen nicht, dass dieses Recht existiert – und noch weniger, dass es eine Fortsetzungsoption von bis zu weiteren 18 Monaten gibt.
Wer plötzlich pflegen muss und nicht weiß, wie das mit dem Job zusammengehen soll, hat mehr Spielraum als er denkt. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz konkret erlaubt – und wie man es in Anspruch nimmt.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Die 10-Tage-Regelung

Der unkomplizierteste und sofort nutzbare Teil des Pflegezeitgesetzes: Wer sich kurzfristig um die Organisation einer akuten Pflegesituation kümmern muss, hat Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage Freistellung (§ 2 PflegeZG). Dieser Anspruch gilt für alle Betriebe – unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
Wann greift das? Immer dann, wenn eine akute Pflegesituation unerwartet eintritt – ein Sturz, eine Krankenhausentlassung ohne vorherige Ankündigung, eine plötzliche Verschlechterung. Die 10 Tage sind keine Erholungszeit, sondern Organisationszeit: Pflegedienst suchen, Kurzzeitpflege arrangieren, Angehörige koordinieren.
Pflegeunterstützungsgeld
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Der Antrag wird direkt bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt – möglichst vor Beginn der Freistellung, spätestens zeitgleich.
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Freistellung
Wenn die akute Phase vorbei ist, aber die Pflege weitergeht, greift die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG). Arbeitnehmer können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Voraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige ist ein naher Angehöriger (Eltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern, Enkel – der Kreis ist weit gefasst)
- Mindestens Pflegegrad 1 oder Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
- Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten
Vollständige Freistellung oder Stundenreduzierung – beides ist möglich. Wer auf z.B. 20 Stunden pro Woche geht, kann Pflege und Beruf gleichzeitig verbinden.
Vergütung: Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Als finanzielle Überbrückung gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA) – Informationen unter pflegezeit.de.
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate reduziert arbeiten

Die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) ermöglicht eine längere, weniger intensive Freistellung. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren.
Der entscheidende Unterschied zur Pflegezeit auf einen Blick:
- Pflegezeit: max. 6 Monate, vollständige Freistellung möglich, ab 16 Mitarbeiter
- Familienpflegezeit: max. 24 Monate, min. 15 Stunden/Woche Restarbeitszeit, ab 26 Mitarbeiter
Für viele Familien ist die Familienpflegezeit die realistischere Option: 15-20 Stunden pro Woche weiterarbeiten, den Rest für die Pflege nutzen. Das schont auch die Rentenansprüche stärker als eine vollständige Unterbrechung.
Kombination und Übergänge
Alle drei Instrumente lassen sich kombinieren – die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen ist jedoch auf 24 Monate begrenzt. Ein typischer Ablauf:
- Akute Pflegesituation → 5 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung (sofort, alle Betriebe)
- Pflege stabilisiert sich, aber mehr Zeit nötig → 3 Monate Pflegezeit (vollständige Freistellung)
- Langfristige Pflegesituation → 12 Monate Familienpflegezeit mit 20 Stunden/Woche
Ankündigungsfristen beachten: 10 Arbeitstage vor Pflegezeit, 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit.
Kündigungsschutz
Während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz – von der Ankündigung der Freistellung bis zu ihrem Ende. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nicht kündigen, es sei denn, eine zuständige Behörde genehmigt die Kündigung ausnahmsweise.
Der Schutz beginnt bereits mit der schriftlichen Ankündigung – nicht erst mit dem eigentlichen Beginn der Freistellung.
Wie beantragen?
Kein Formular vorgeschrieben. Der Arbeitgeber wird schriftlich informiert – per E-Mail oder Brief. Inhalt:
- Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit
- Gewünschter Beginn und Dauer
- Bei Teilfreistellung: Umfang der Stundenreduzierung und gewünschte Verteilung
Den Pflegegrad des Angehörigen müssen Sie auf Verlangen nachweisen – den Bescheid der Pflegekasse bereithalten. Wie der Pflegegrad beantragt wird: Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.
Wie man Pflege und Beruf generell kombiniert, lesen Sie im Artikel Pflege und Beruf vereinbaren: 7 Wege, die wirklich helfen.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber der Pflegezeit zustimmen?
Nein. Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung sind gesetzliche Ansprüche – keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Bei der Familienpflegezeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich zustimmen, kann aber die konkrete Verteilung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Reduzierung der Stundenzahl selbst kann er nicht verweigern.
Was wenn mein Betrieb weniger als 16 Mitarbeiter hat?
Dann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Ein Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) besteht jedoch auch in kleinen Betrieben. Eine individuelle Vereinbarung ist immer möglich – viele Arbeitgeber zeigen sich bei langjährigen Mitarbeitern kulant.
Verliere ich Rentenansprüche, wenn ich Pflegezeit nehme?
Nicht vollständig. Wer Pflegezeit nimmt und eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher pflegt, wird von der Pflegekasse in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert – die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und dem Pflegeaufwand ab. Details dazu regelt § 44 SGB XI.
Kann ich die Pflegezeit abbrechen, wenn sich die Pflegesituation verändert?
Ja, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ein einseitiger Abbruch ist nicht möglich – außer wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel wenn der Pflegebedürftige in eine stationäre Einrichtung wechselt und die häusliche Pflege endet. In diesem Fall endet die Pflegezeit 4 Wochen nach dem Wegfall des Pflegebedarfs.
Quellen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz – bmfsfj.de
- Gesetze im Internet: §§ 2, 3 PflegeZG – Pflegezeitgesetz – gesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: § 2 FPfZG – Familienpflegezeitgesetz – gesetze-im-internet.de
- BAFZA: Zinsloses Darlehen zur Pflegezeit – pflegezeit.de
Ratgeber-Tipps
Pflege und Beruf vereinbaren: 7 Wege, die wirklich helfenPflegezeit ist ein Weg – aber es gibt sechs weitere. Der große Überblick über alle Möglichkeiten, Job und Pflege unter einen Hut zu bringen.→ Zum Artikel Pflegegrad beantragen: Schritt für SchrittFür die Pflegezeit brauchen Sie den Pflegegrad als Nachweis. Wie der Antrag richtig gestellt wird und was beim Gutachtertermin zählt.→ Zum ArtikelTransparenzhinweis: Diese Seite enthält Partnerlinks. Wenn Sie über einen unserer Links kaufen, erhalten wir eine kleine Provision – ohne Mehrkosten für Sie. Das hilft uns, diesen Ratgeber kostenlos anzubieten. Unsere Empfehlungen sind davon unabhängig.
Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: März 2026
