Wohnung pflegegerecht umbauen: Was wirklich hilft (und was die Pflegekasse zahlt)
Lesezeit: ca. 8 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Anpassungen – schon ab Pflegegrad 1
- Wichtigste Regel: Den Antrag MUSS vor Beginn der Maßnahme gestellt werden – wer schon angefangen hat, bekommt nichts erstattet
- Viele wirksame Anpassungen kosten unter 50 Euro und lassen sich ohne Handwerker umsetzen – trotzdem werden sie selten gemacht
Inhalt
Die Wohnung war dreißig Jahre lang selbstverständlich. Jetzt wird jeder Schritt zur Frage: Kommt er sicher von der Küche ins Bad? Schafft er die Türschwelle noch allein? Ist der Boden nass – und wenn ja, wie gefährlich ist das?
Wohnraumanpassung klingt nach großem Bauprojekt. In vielen Fällen ist sie das auch – aber nicht immer. Manchmal reichen ein Haltegriff und eine Antirutschmatte. Manchmal ist es eine bodengleiche Dusche. Und manchmal ist es beides, in Etappen, mit Förderung der Pflegekasse.
Dieser Artikel zeigt, was sich lohnt, was gefördert wird und was viele dabei falsch machen.
Was die Pflegekasse konkret zahlt
Die gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI: Pflegekassen können Zuschüsse für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ gewähren – also für alles, das die häusliche Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit erhält. Der aktuelle Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.
Wichtige Details dazu:

- Ab Pflegegrad 1: Der Zuschuss gilt für alle Pflegegrade, auch für Pflegegrad 1 – das ist ungewöhnlich, da viele andere Leistungen erst ab Pflegegrad 2 greifen
- Kein Eigenanteil: Es gibt keine Zuzahlung – die Kasse erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten, maximal 4.180 Euro
- Mehrere Maßnahmen möglich: Badumbau und Rampe sind zwei unabhängige Maßnahmen – jede kann bis zu 4.180 Euro erhalten, wenn sie funktional nicht zusammenhängen
- Mehrere Pflegebedürftige: Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, erhöht sich das Budget entsprechend – maximal 16.720 Euro für dieselbe gemeinsame Maßnahme
- Wiederholung möglich: Nach einer wesentlichen Verschlechterung der Pflegesituation kann erneut ein Zuschuss beantragt werden
Was die Kasse nicht zahlt: Reinigungen, Möbelrücken, allgemeine Renovierungen ohne Pflegebezug. Die Maßnahme muss erkennbar der Pflege oder Selbstständigkeit dienen.
Badezimmer: Die wichtigste Baustelle
Das Badezimmer ist der häufigste Unfallort in der häuslichen Pflege. Enge Bewegungsflächen, glatte Böden, die Kombination aus Wasser und Hast – das ist ein Risiko, das sich oft mit überschaubarem Aufwand erheblich reduzieren lässt.

Was im Bad wirklich einen Unterschied macht
Haltegriffe: Das wirkungsvollste Mittel für den günstigsten Preis. Wand-Haltegriffe neben Toilette, Dusche und Badewanne geben Halt beim Aufstehen, Hinsetzen und Bewegen. Nachträgliches Anbringen ist meistens unkompliziert – entweder mit Bohren und Dübeln oder für Mieter mit hochwertigen Saugnapfvarianten.
Aus dem Pflegealltag: In der ambulanten Pflege war der Haltegriff neben der Toilette das Erste, was wir bei neuen Patienten kontrollierten. Nicht wegen großer Pflegebedürftigkeit, sondern weil ein fehlender Griff das Sturzrisiko gerade in der Morgenmüdigkeit enorm erhöht. Ein 30-Euro-Griff kann einen Krankenhausaufenthalt verhindern.
Antirutschmatten und -beschichtungen: Unter der Dusche, in der Wanne und vor dem Waschbecken. Kosten weniger als 20 Euro und lassen sich sofort einsetzen. Eine Alternative bei Umbau: rutschhemmende Bodenplatten direkt beim Badumbau integrieren.
Bodengleiche Dusche: Die größte Einzelinvestition – aber oft die sinnvollste. Eine Dusche ohne Einstiegsstufe ist für Menschen mit Gehhilfe, Rollator oder Rollstuhl ein erheblicher Gewinn an Selbstständigkeit. Kosten je nach Badgröße und Ausbaustandard ab etwa 1.500 Euro – oft vollständig durch die Pflegekasse gedeckt.
Duschhocker oder Duschbank: Ermöglicht Duschen im Sitzen, reduziert Sturzrisiko erheblich. Technisch kein Teil der Wohnraumanpassung (gilt als Hilfsmittel), kann aber über die Krankenkasse oder den Pflegehilfsmitteletat beantragt werden.
Türverbreiterung: Ist ein Rollstuhl absehbar, braucht die Badtür mindestens 80 cm lichte Breite – besser 90 cm. Türverbreiterungen sind förderfähig und können als eigene Maßnahme beantragt werden, wenn sie nicht Teil eines Gesamtbadumbaus sind.
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Türen, Schwellen und Stufen

Türschwellen werden systematisch unterschätzt. Eine zwei Zentimeter hohe Schwelle ist für einen gesunden Menschen nichts. Für jemanden mit Gehhilfe, Rollator oder reduzierter Fußhebekraft ist sie ein echtes Hindernis – und ein Sturzrisiko.
Schwellenentfernung: Meist günstiger als gedacht, selten aufwendiger als ein Nachmittag Handwerkerarbeit. Gilt als förderfähige Maßnahme.
Türverbreiterung: Standard-Türen haben lichte Breiten von 75-80 cm. Für Rollstuhlfahrer sind mindestens 80 cm nötig, komfortabel sind 90 cm. Türverbreiterungen sind baulich aufwendiger, aber klar förderfähig.
Türgriffe tauschen: Runde Knäufe sind für Menschen mit Arthritis oder eingeschränkter Handfunktion kaum zu bedienen. Lange Hebelgriffe kosten wenig und lassen sich selbst montieren. Kein Förderantrag nötig – direkter Kauf reicht.
Rampen für einzelne Stufen: An Hauseingängen oder zwischen Zimmerebenen können mobile oder fest montierte Rampen den Weg mit Rollator oder Rollstuhl ermöglichen. Auch das ist eine förderfähige Maßnahme.
Sturzprävention: Die unterschätzten Kleinigkeiten
Nicht alles, was wirksam ist, kostet Geld oder braucht einen Förderantrag. Einige der wichtigsten Anpassungen sind kostenlos:

- Teppiche entfernen oder fixieren: Hochflorige Teppiche, umgebogene Kanten, rutschige Läufer – das sind die häufigsten Sturzauslöser im Haushalt. Entweder weg damit oder mit rutschfester Unterlage sichern
- Nachtbeleuchtung: Ein Bewegungsmelder-Nachtlicht im Flur und auf dem Weg zur Toilette kostet unter 20 Euro und ist oft der entscheidende Schutz für nächtliche Gänge
- Freie Wege schaffen: Überflüssige Möbel, Kabel auf dem Boden, Stapel an der Wand – alles, was den Weg einengt oder zur Stolperfalle wird, sollte weg
- Gut sichtbare Lichtschalter: Selbstklebende Leuchtaufkleber für Schalter kosten wenige Euro und verhindern die Suche im Dunkeln
- Rutschhemmende Socken oder Hausschuhe: Kein Umbau, kein Antrag – aber wirksam. Geschlossene Fersen, rutschfeste Sohlen
Treppenlift und Rampen
Ein Treppenlift ist für viele Familien das Symbol für pflegegerechtes Wohnen – und gleichzeitig der Punkt, an dem die Förderung komplizierter wird.
Die Pflegekasse fördert einen Treppenlift dann, wenn er wirtschaftlich verhältnismäßig ist – das heißt: wenn die Alternative (zum Beispiel Umzug in eine barrierefreie Wohnung oder ins Pflegeheim) unverhältnismäßig teurer wäre. Das entscheidet die Kasse im Einzelfall.
Für einen Treppenlift gilt dasselbe wie für alle Maßnahmen: Antrag vor dem Kauf. Wer einen Lift bestellt und erst danach fragt, bekommt keine Erstattung.
Alternativ prüfen: Für wenige Außenstufen am Eingang reicht oft eine befestigte Rampe – günstiger, wartungsfrei, ebenfalls förderfähig.
Antrag richtig stellen – Schritt für Schritt
Die häufigste und teuerste Falle: Die Maßnahme beginnt, bevor der Antrag gestellt ist. Dann ist die Förderung weg – ohne Ausnahme.
So läuft es richtig:
- Pflegegrad sicherstellen: Ohne anerkannten Pflegegrad kein Zuschuss. Falls noch kein Pflegegrad beantragt ist, lesen Sie zuerst den Artikel Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt
- Maßnahme planen und Kostenvoranschlag einholen: Was soll gemacht werden, von wem, zu welchem Preis? Mindestens ein Handwerkerangebot einholen
- Schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse stellen: Formlos möglich – also kein Vordruck zwingend. Beschreiben Sie die geplante Maßnahme und begründen Sie den Pflegebezug kurz
- 3 Wochen warten: Die Kasse hat 3 Wochen Entscheidungsfrist. Wichtig: Reagiert die Kasse gar nicht, gilt die Maßnahme nach Ablauf der Frist automatisch als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI)
- Maßnahme durchführen und Rechnung einreichen: Originalrechnung an die Pflegekasse schicken – Erstattung erfolgt direkt auf Ihr Konto
Tipp: Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann vor Ort helfen, die sinnvollsten Maßnahmen zu identifizieren. Erreichbar über Ihre Pflegekasse oder unter 0800 101 8800 (compass-pflegeberatung.de).
Häufige Fragen
Kann ich den Antrag rückwirkend stellen, wenn ich bereits angefangen habe?
Nein – das ist die wichtigste Regel bei der Wohnraumanpassung. Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wer erst baut und dann fragt, bekommt keine Erstattung. Die einzige Ausnahme: Der Medizinische Dienst bescheinigt nachträglich eine unvorhergesehene Dringlichkeit – das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Gilt die Förderung auch für Mieter?
Ja. Mieter und Wohneigentümer haben denselben Anspruch auf den Zuschuss. Mieter benötigen für bauliche Maßnahmen wie Türverbreiterungen oder das Entfernen von Schwellen die schriftliche Zustimmung des Vermieters – die Pflegekasse zahlt trotzdem. Praktischer Tipp: Viele Vermieter stimmen zu, wenn die Maßnahme fachgerecht rückbaubar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmitteln?
Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) betrifft bauliche Veränderungen: Haltegriffe fest installiert, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampen. Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI) sind Produkte zum Verbrauch oder zur Nutzung: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Duschhocker, Toilettensitzerhöhung. Beides kann gleichzeitig beantragt werden und schließt sich nicht aus.
Wie oft kann ich den Zuschuss beantragen?
Pro Maßnahme einmal. Wenn sich der Pflegezustand später wesentlich verschlechtert – also wenn ein höherer Pflegegrad anerkannt wird oder neue Einschränkungen hinzukommen – kann für weitere Maßnahmen erneut ein Antrag gestellt werden. Es gibt keine starre jährliche Obergrenze, solange die Maßnahmen unterschiedlich und pflegebedingt begründet sind.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung – bundesgesundheitsministerium.de
- Barrierefrei Leben e.V.: Wohnberatungsstellen nach Bundesland – online-wohn-beratung.de
Ratgeber-Tipps
Pflegehilfsmittel beantragen: Die 42 Euro pro Monat von der PflegekasseNeben der Wohnraumanpassung haben Sie Anspruch auf 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien – Handschuhe, Desinfektion, Mundschutz. Viele beantragen es nie.→ Zum Artikel Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt zum richtigen ErgebnisOhne Pflegegrad kein Zuschuss für die Wohnraumanpassung. Wie Sie den Antrag richtig stellen und beim Gutachtertermin nichts vergessen.→ Zum ArtikelTransparenzhinweis: Diese Seite enthält Partnerlinks. Wenn Sie über einen unserer Links kaufen, erhalten wir eine kleine Provision – ohne Mehrkosten für Sie. Das hilft uns, diesen Ratgeber kostenlos anzubieten. Unsere Empfehlungen sind davon unabhängig.
Autor: Janek Heidemann, Pflegefachkraft – Aktualisiert: Januar 2026
